PRIMESails  AGB
AGB PRIMESails, Inh. Till-Richard Hagelstein

I. Allgemeines
1. Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für sämtliche geschäftlichen Beziehungen zwischen der Firma PRIMESails und unseren Kunden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, als angenommen. Gegenbestätigungen unserer Kunden unter Hinweis auf deren Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Die Rechte des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag sind nicht übertragbar.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berühren nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen.
5. Wir speichern im Rahmen der Geschäftsverbindung erforderliche personenbezogene Daten gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz.

II Angebot
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
2. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden. Auch sind wir nicht verpflichtet, die Zweckmäßigkeit von Angeboten zu überprüfen
3. Soweit uns der Kunde, Maße, Abmessungen, Muster, Vorlagen oder dergleichen übergibt, sind wir nicht verpflichtet, diese zu überprüfen. Auch sind wir nicht verpflichtet, die Zweckmäßigkeit von Angeboten zu überprüfen.
4. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie Modellen, Berechnungen, Zeichnungen und Entwürfen behalten wir uns das Alleineigentum und Urheberrecht vor. Deshalb dürfen diese auch ohne schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Kostenvoranschläge sind im Zweifel angemessen zu vergüten.
5. Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot.
6. Die zu den Angeboten gehörende Unterlagen dürfen nur im rahmen des Vertrages verwendet werden insbesondere dürfen sie nicht zum Neubau gleicher oder ähnlicher Werke benutzt werden. Sie sind dem Auftragnehmer auf Verlangen zurückzugeben, falls das Angebot nicht zu einer Auftragserteilung führt

III. Auftragsbestätigung
1. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Mitarbeiter bedürfen unabhängig ob telefonisch, per Telefax, E-Mail, Internet oder in sonstiger Weise erteilt zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung bzw. der Auslieferung oder einer gestellten Rechnung. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 BGB liegen nur dann vor, wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind.
2. Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.
3. Bei Preis- und Kostenerhöhung zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, die entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluß und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitpunkt von mehr als vier Monaten liegt. Übersteigen die Preise im Zeitpunkt der Lieferung die zunächst vereinbarten Preise mehr als 20% ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Lieferung
1. Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der angegebenen Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist, über. Unser Kunde ist verpflichtet, soweit dies technisch erforderlich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen. Der Übergabe steht es gleich wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
2. Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferung. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten, wenn vom Kunden nicht ausdrücklich vorgegeben.
3. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang durch den Kunden oder seinen Beauftragten auf Transportschäden, Vollständigkeit und Beschädigung sowie Mangelfreiheit zu prüfen,
4. Besser: „Angaben über Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wurde eine bestimmte Lieferfrist schriftlich vereinbart.
5. Schadenersatzansprüche gegen die Firma PRIMESails wegen Nichterfüllung oder Verzuges sind ausgeschlossen, soweit weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt“
6. Wir sind berechtigt, zu Lasten des Kunden eine Transport- und Bruchversicherung abzuschließen.
7. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich nach Art und Umfang beweiskräftig zu bestätigen.

V. Rückgaberecht
1. Der Kunde hat die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware kostenfrei zurück zu geben, sofern es sich nicht um Maßanfertigungen handelt oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffener Ware.
2. Die Ware muss im ordnungsgemäßem Zustand, ohne Gebrauchsspuren und frei von Rechten Dritter an die Firma PRIMESails zurückgeschickt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
3. Des Weiteren hat der Kunde, der Firma PRIMESails die Wertminderung oder den Wert der Ware zu ersetzen, soweit die Ware nicht ordnungsgemäß zurückgeben kann, weil er die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten hat.
4. Der Kunde hat für die Rücksendung bzw. Rückgabe einer sichere, nach Art des Leistungsgegenstandes erforderlich Transportverpackung zu verwenden.
5. Zurückgenommene Ware wird je nach Zustand, abzüglich von mindestens 15 % Kostenanteil gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt sobald wir die Gutschrift des Herstellers erhalten.
6. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.

VI. Gewährleistung und Haftung
1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den nachstehenden Bestimmungen.
2. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten bzw. uns auf Verlangen zuzusenden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist jedwede Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus.
3. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge des Kunden nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
4. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften und wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunde Ersatz oder bessern auf unsere Kosten nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Darüber hinaus bestehen grundsätzlich keine weiteren Ansprüche gegen uns, insbesondere keine Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, soweit nicht nachstehend etwas anderes vereinbart ist. Das Recht den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, ist ausgeschlossen.
5. Die Vereinbarung der Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn die den Inhalt der Garantie, die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich hinreichend bestimmt.
6. Sachschadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unserer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder bei vertraglichen Hauptleistungspflichten fahrlässig verursacht wurde oder es sich um Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen handelt. In jedem Fall beschränkt sich unsere Schadensersatzpflicht auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 10% des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, vorgelegen hat oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
7. Wir sind zur Gewährleistung nicht verpflichtet, solange der Kunde den unter Berücksichtigung eines Mangels geschuldeten Kaufpreisteil nicht bezahlt hat.
8. Wäre, die als mindere Qualität verkauft ist, oder gebrauchte Ware wird insoweit unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
9. Mängelansprüche verjähren im Falle des § 634a Nr. 1 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Falle des § 634a Nr.2 BGB verjähren sie in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche innerhalb eines Jahres nach Abnahme des Werkes. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften wie z.b. die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln, für die Verletzung des Körpers, der Gesundheit, des Lebens oder wesentlicher Vertragspflichten bleiben unberührt.

VII. Zahlung
a ) Zahlungsbedingungen
1. Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, wie folgt zahlbar: Mit der Auftragserteilung werden 50% des jeweiligen Preises im Wege der Vorauszahlung (Anzahlung) fällig. Eine Bankbürgschaft über die Vorauszahlungssumme kann gestellt werden. Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Restsumme des Rechnungsbetrages ist mit Rechnungsdatum fällig. Der Versand der Ware kann nach unserer Wahl auch per Nachnahme erfolgen. Wir können auch Vorauszahlung des restlichen offenen Betrages verlangen, wenn wir die Ware abhol-/versandfertig gemeldet haben. Bei Lieferungen in Länder außerhalb der EG wird grundsätzlich die Mehrwertsteuer berechnet, wenn der Kunde die Ware selbst in das Ausland verbringen will. Die Mehrwertsteuer wird dann zurückgezahlt, wenn bei der Zollabwicklung an der Grenze ein Spediteur eingeschaltet wird und uns die ordnungsgemäß ausgefüllt und abgestempelte Ausfuhrerklärung (AE) und bzw. eine Spediteurbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke zusendet. Eine mehrwertsteuerfreie Berechnung erfolgt nur dann, wenn der Kunde eine natürliche oder juristische Person mit festem Sitz im Ausland ist und der Versand durch einen Spediteur, Bahn oder Post erfolgt.
2. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoberechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgebend.
3. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
4. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, soweit diese Zurückbehaltungsrechte nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

b) Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsfristen und sonstigem vertragswidrigen Verhalten unseres Kunden stehen uns nach Invollzugsetzung folgende Rechte zu:
1. Von allen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, Sicherheiten zu fordern, gestellte Sicherheiten zu verwerten, alle ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
2. Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum von mindestens 3% über Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.3. Weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.
c ) Veränderungen in der Inhaberschaft, der Geschäftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Derartige Veränderungen in der Person oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden berechtigen uns nach unserer Beurteilung und Wahl
1. Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder gestundeter Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen. Dies gilt auch für hereingenommene Wechsel.
2. Bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung der bestehenden Verträge zu verweigern.
d) Unseren Kunden bleibt stets der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

VIII. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks behördliche Verfügungen oder andere von der zu Leistung verpflichteten Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Erbringung der Leistung, den Versand oder die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen. Befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Leistungserbringungspflicht oder Abnahme. Werden infolge dieser Störung verbindliche Fristen um mehr als zehn Wochen überschritten, so ist jede Partei zum Rücktritt berechtigt.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unsere Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Diese geht erst dann in das Eigentum des Auftraggebers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer einschließlich Nebenforderungen, Einlösungen von Schecks und Wechseln und Schadenersatzansprüchen erfüllt hat. Verarbeitung oder Montage erfolgen stets für uns als H e r s t e l l e r, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vorbehaltsgegenstand für den Auftragnehmer sorgfältig aufzubewahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zureparieren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten soweit erforderlich gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Ware, an der uns ein (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie die Vereinbarung von Abtretungsverboten sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich, der Vorbehaltsware bestehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt im vollen Umfang an uns ab. Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehaltsrechte (einfacher, erweiterter, verlängerter und Kontokorrentvorbehalt) erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, solange dieser die Ware nicht bei uns bezahlt hat. Dies gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum verweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt, vom Vertrag.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma.
3. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz unserer Firma ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus unseren Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.

IX. Wirksamkeitsklausel
Sollten einzelne dieser Bestimmungen gleich aus welchem Grund nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt.
Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.